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Satzung

Turnverein 1883/06 Arnoldsweiler e.V.

Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

 § 1     Der Turnverein 1883/06 Arnoldsweiler e.V. mit Sitz in Düren-Arnoldsweiler, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

              Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.  Der Satzungs­zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übun­gen und Leistungen, durch die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielstunden, die Pflege und Instandhaltung der vereinseigenen Sportanlagen.

 

§ 2      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft­liche Zwecke.

 

§ 3   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins.

 

§ 4     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düren, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Gliederung und Allgemeines

 

§ 6     Der Turnverein 1883/96 Arnoldsweiler e.V. ist politisch und konfessionell neutral.

 

              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

              Der Verein beantragt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landes­sportbundes, deren Sportarten im Verein wettkampfmäßig betrieben werden.  Mit der Mitgliedschaft erkennt er die Satzungen und Ordnungen dieser Fach­verbände an.

 

              Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene, in der Haushalts­führung allerdings unselbstständige Abteilung gegründet werden.  Der Vor­sitzende oder sein Stellvertreter haben hier jeweils Sitz- und Stimmberechti­gung.

 

              Der Verein erkennt die DSB-Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Straf­gewalt des DTV.

 

Mitgliedschaft

 

§ 7        a)   Jede natürliche Person kann Mitglied werden.  Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.  Die Aufnahme Min­derjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.  In eine Vereinsfunktion des Vorstandes können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

              b)  Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.  Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Versammlungsbeschluss (Mitgliederversammlung) mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder an solche Personen verliehen, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben.  Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

 

              c)          Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode sofort, mit dem freiwilligen Austritt nach Erledigung aller Beitragsverpflichtungen, mit dem Ausschluss aus dem Verein wegen erheblicher Verletzung satzungs­gemäßer Verpflichtungen, oder wegen groben unsportlichen Verhal­tens.

 

                            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  Vor der Entschei­dung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich münd­lich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einbe­haltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.  Die Ent­scheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.  Gegen die Entschei­dung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung durch den Vorstand erfolgen.  Die Mitgliederver­sammlung entscheidet endgültig.

 

                            Ein Mitglied kann ebenfalls wegen Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr ausgeschlossen werden, wenn es der Aufforderung zur Zahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekom­men ist.  Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn nach Versand des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten muss, drei Monate vergangen sind.

 

              d)          Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen die aus der Mit­gliedschaft entspringenden Rechte sowie sämtliche Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen.

 

Beitrag - Rechte - Pflichten

 

§ 8     a)         Mitglieder sind berechtigt, am für die Pflege und die Förderung des Sports vom Verein ausliegenden Angebot teilzunehmen.

 

              b)          Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

             c)          Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und einer eventuellen Aufnahmegebühr, sowie beschlossene Umlagen verpflichtet.  Die Höhe des Beitrages, dessen Fälligkeit, Aufnahmegebühren und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

Organe des Vereins

 

§ 9        Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Jugendausschuss und der Ältestenrat.

 

              a)          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der erste Geschäftsführer und der erste Kassierer.  Je zwei derselben sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.  Der Vor­stand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebens­jahr vollendet haben.  Wiederwahl ist zulässig.  Verschiedene Vorstandsämter können beim geschäftsführenden Vorstand nicht in einer Person vereinigt werden.

  

              b)          Zum Gesamtvorstand gehören:

 

                                           der    1. und 2. Vorsitzende

                                           der    1. und 2. Geschäftsführer

                                           der    1. und 2. Kassierer

                                           der    Oberturnwart, Vorsitzender aller Übungsleiter im

                                                    turnerischen Bereich

                                           die    Fachwarte bzw. Abteilungsleiter für die im Verein  wettkampfmäßig betriebenen Sportarten

                                           der    Hallenwart

                                           der    Gerätewart

                                           der    Pressewart

                                           der    Wanderwart

                                           der    Sozialwart

                                           die    jeweiligen Jugendwarte sowie bis zu sechs Beisitzer

 

                            Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird für zwei Jahre gewählt.

 

                            Alle anderen Mitglieder des Vorstandes stehen jährlich zur Wahl an.  Abteilungsleiter und Jugendwarte werden in den Abteilungsver­sammlungen bzw. Jugendvollversammlungen gewählt.

 

              c)          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.  Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwe­senheit die seines Vertreters.  Der Vorstand überwacht und ordnet die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.  Der Vorstand kann verbindliche Ordnun­gen erlassen.  Die Arbeit des Vorstandes und seiner Stellvertreter regelt eine Geschäftsordnung.  Über seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

 

              d)          Die Tätigkeit des Jugendausschusses ist in einer besonderen Jugendordnung geregelt.

              e)          Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.

 

                           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 25 Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung stellen.  Der Vor­stand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung dann inner­halb von drei Wochen einzuberufen.

 

                            Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

                            *   die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Abteilungs­leiter, der Fachwarte, des Oberturnwartes, der Jugendwarte und der Kassenprüfer,

 

                            *   die Entlastung und die Neuwahlen des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,

 

                            *   die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, eventuell Umlagen und deren Fälligkeit,

 

                            *   die Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

                            *   Satzungsänderungen,

 

                            *   die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Beru­fungsfällen,

 

                            *   die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

                            *   die Entscheidung über die Einrichtung neuer Abteilungen,

 

                            *   die Beschlussfassung über Anträge,

 

                            *   die Auflösung des Vereins.

 

 

              f)           Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Ver­öffentlichung der Tagesordnung im Aushängekasten, in der vereinseigenen Turnhalle, in den Tageszeitungen (kein Einfluss auf Veröffentlichung) und durch Rundschreiben an alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr (Möglichkeit der Mitwirkung im Jugendausschuss).

 

                            Die Einladung muss mindestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Teilnehmern vorliegen.  Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vor­schrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

              g)          Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

 

                            Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.  Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

                            Eine schriftliche Abstimmung und geheime Wahlen sind erforder­lich, wenn 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies wünschen.  Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit, für eine Auflösung des Vereins die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

              h)         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr drei Kassenprüfer, den Dritten als Ersatzmann.  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Aus­schusses sein.  Die Wiederwahl ist bei einem der beiden ordentlichen Prüfer für ein Jahr möglich.

                             Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechne­risch zu prüfen, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen­geschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vor­standsmitglieder zu beantragen.

 

              i)           Die Schlichtung von Streitigkeiten und die Durchführung von Ehren­verfahren gehören in den Aufgabenbereich des Ältestenrates, bestehend aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.  Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.  Der Vorsitzende des Ausschusses wird durch diesen selbst gewählt.

 

§ 10     Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ordnung für die Benutzung von vereinseigenen Sportstätten, sowie erforderliche weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 11     Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, des Jugendausschusses, der Abteilungsversammlungen, des Ältestenrates, oder weiterer Sitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.  Die Niederschrift ist vom Vorsitzen­den oder jeweiligen Versammlungsleiter, sowie dem vor Beginn der Sitzung zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12     Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.  Die bisherige Satzung des TV 83/06 Arnoldsweiler e.V. vom
 28. Januar 1966 verliert mit dem gleichen Tage ihre Gültigkeit.

 

              Düren-Arnoldsweiler, den ................. 2001

 

 

 

              Hubert Schiffer                      Karl-Heinz Engel                         Hiltrud Wunderlich

              (1. Vorsitzender)                   (1. Geschäftsführer)                    (1. Kassierer)

 

 
 
 
 
Download Satzung (Satzung.pdf, 43KB)
 
 
 
 letzte Änderung: 13.02.2010